Eigentlich steht in den entsprechenden Gesetzen ein einfaches Kochrezept für ein korrektes Impressum. Na gut, zwei/drei Punkte sind nicht auf Anhieb klar. Daher diese Seite.
Vorweg: Ich bin kein Jurist. Dies hier ist auch keine Rechtsberatung. Dies ist lediglich eine Sammlung von Tipps und Hinweisen. Ich habe diese Hinweise (wie alle auf diesen Seiten) sehr sorgfältig recherchiert. Trotzdem kann ich leider nicht ganz ausschließen, dass sie evtl. Fehler enthalten. Sollte jemand einen solchen finden, bin ich für jeden Hinweis dankbar.
Nicht zuletzt: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.
Das Gesetz über die Nutzung von Telediensten (TDG) sowie der Staatsvertrag über Mediendienste (MDStV) schreiben vor, dass die Anbieter von Telediensten und Mediendiensten und dazu zählen auch Webseiten, Informationen über sich angeben müssen.
Zum Verständnis: Sobald jemand Texte ins Web stellt, veröffentlicht er sie! Damit ist dies nicht mehr mit einem persönlichen Brief oder Gespräch gleichzusetzen, sondern eben mit einer Veröffentlichung wie einer Zeitung oder einem Flugblatt. (Viele Webseiten erreichen deutlich mehr Leser, als die meisten Zeitungen.) Damit geht einher, dass derjenige, welcher hier veröffentlicht, eindeutig identifizierbar und direkt ansprechbar sein muss. Dies hat nichts mit einer Verletzung der Privatsphäre zu tun, denn diese hat man ja verlassen, als man sich an die Allgemeinheit wandte.
Zur Motivation: Sowohl das TDG als auch der MDStV sehen bei Zuwiderhandlung Geldbußen bis 50.000 EUR vor! Dazu kommt, dass die aktuelle Rechtssprechung die Informationspflichten als Verbraucherschutzinstrument betrachtet. Das hat wiederum zur Folge, dass Unternehmen Ihre Mitbewerber wegen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb abmahnen können, wenn der sogenannten Impressumspflicht nicht genügt wird.
Zum Nachdenken: Würden Sie mit jemandem Geschäfte machen, der seine Identität verschleiern will? Wenn jemand nicht einmal die vorgeschriebenen Angaben über sich selbst macht, dann ist er auch nicht ausreichend vertrauenswürdig um einen Auftrag zu bekommen.
Hier die Gretchenfrage: Wer muss alles ein Impressum haben?
§6 des Gesetzes über die Nutzung von Telediensten (TDG) sagt: Alle, die geschäftsmäßig einen Teledienst betreiben. Aber Achtung: geschäftsmäßig heißt nicht kommerziell, sondern nachhaltig, mit oder ohne Gewinnerzeilungsabsicht. Teledienste dienen der individuellen Kommunikation, also Angebote zur Kommunikation oder Information, bei denen nicht die redaktionelle Gestaltung im Vordergrund steht (§2 TDG).
§10 des Staatsvertrags über Mediendienste (MDStV) fordert für alle Mediendienste die Angabe des Namens und der Anschrift des Diensteanbieters. Bei geschäftsmäßigen Mediendiensten gelten praktisch die selben Anforderungen wie gem. TDG. Mediendienste sind an die Allgemeinheit gerichtete Informations- oder Kommunikationsdienste (§2 MDStV).
Also: Wer (redaktionelle) Informationen an die Allgemeinheit gibt, betreibt einen Mediendienst. (z. B. Firmenpräsentation, WeBlog, Schülerzeitung, diese Seiten) Wer Kommunikation mit einzelnen aufbaut oder schlicht Daten übermittelt, betreibt einen Teledienst. (Webshop, Produktkatalog, Börsenkurse) Die Grenze ist nicht absolut scharf. Auch bezieht sich die Einteilung auf den jeweiligen Dienst und nicht auf eine Domain, so das ein Webauftritt sowohl Teledienste als auch Mediendienste enthalten kann.
Eigentlich ist das aber relativ egal: Zu jeder veröffentlichten Information gehört die Angabe des Verantwortlichen. Dies gilt bei Zeitungen, Flugblättern und auch im Internet. (Es steht nur jeweils in einem anderen Gesetz)
Über die Frage, ob Privatleute wirklich ein Impressum gemäß TDG brauchen, wird fleißig an Stammtischen und in Newsgroups gestritten. Bis es dazu die ersten Urteile gibt, wird dies auch so bleiben. Allerdings wird bei diesen Diskussionen meistens der MDStV übersehen.
Der Inhalt des Impressums hängt zum einen davon ab, wer verantwortlich ist. Firmen müssen mehr angeben, als Privatpersonen.
Er hängt aber auch davon ab, was auf der Webpräsenz angeboten wird. Wichtige Stichpunkte: kommerzielle Angebote und redaktionelle Inhalte.
Quelle(n): MDStV §10(1) 1., MDStV §10(2) 1., TDG §6 1.
Der Name einer natürlichen Person muss mindestens aus dem Nachnamen und einem ausgeschriebenen Vornamen bestehen (Stichwort ausreichende Individualisierung). Die Anschrift muss eine "ladungsfähige Adresse innerhalb der Bundesrepublik Deutschland" sein. Das heißt: kein Postfach o.ä.
Bei Einzelunternehmen oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts müssen, da sie keine juristischen Personen darstellen, der bzw. die Namen der Unternehmer bei der Geschäftsbezeichnung angegeben werden.
Der Name einer juristischen Person (z. B. Firma, eingetragener Verein) muß vollständig angegeben werden. Bei Firmen bedeutet dies, dass die Rechtform (z. B. GmbH) angegeben werden muss.
Die Vertretungsberechtigten sind bei juristischen Personen klar definiert: z. B. bei Vereinen der Vorstand, bei einer GmbH die Geschäftsführer. Hier geht es nicht um denjenigen, der in der Firma für die Webseiten verantwortlich ist, sondern wer die Firma, deren Webseiten es sind, offiziell vertreten darf. Der Name muss mindestens aus dem Nachnamen und einem ausgeschriebenen Vornamen bestehen (Stichwort ausreichende Individualisierung, Urteil: LG Berlin von 17.09.2002, AZ 103 O 102/02).
Die Anschrift des Vertretungsberichtigten ist die, wo er gemeldet ist! Die Firmenadresse reicht nicht aus, um einen Gerd Müller in Köln zu identifizieren. (Er muß ja nicht einmal in Köln wohnen, nur weil dort die Firma ist.) Die Anschrift des Vertretungsberechtigten wird nur im §10(1) MDStV explizit gefordert.
Diese Angaben sind für alle Mediendienste und für geschäftsmäßige Teledienste vorgeschrieben! Alle weiteren Angaben werden nur bei geschäftsmäßigen Diensten benötigt.
Quelle(n): MDStV §10(2) 2., TDG §6 2.
Originaltext: Adresse der elektronischen Post. Es gibt Zeitgenossen, die behaupten, damit sei nicht E-Mail gemeint. (Nur, was sonst sollte es sein?)
Quelle(n): MDStV §10(2) 2., TDG §6 2.
Nach einem Urteil des OLG Köln (Az. 6 U 109/03) ist mit der Formulierung "unmittelbare Kommunikation" eine Telefon- oder Faxverbindung gemeint. Entsprechend ist also im Impressum die Telefonnummer anzugeben. (Ob alternativ eine Faxnummer ausreicht, ist bisher nicht geklärt.)
Quelle(n): MDStV §10(2) 3., TDG §6 3.
Anbieter, die einer Aufsichts- bzw. Genehmigungsbehörde unterstehen, müssen diese angeben (z. B. Gaststätten das zuständige Ordnungsamt).
Quelle(n): MDStV §10(2) 4., TDG §6 4.
Wenn der Dienstanbieter ins Handelsregister, Vereinsregister, Partnertschaftsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, so muss das Register and die Nummer des Eintrags angegeben werden.
Quelle(n): MDStV §10(2) 5., TDG §6 5.
Bei Berufen, deren Bezeichnungen bzw. Ausübung besonders geregelt sind (z. B. Arzt, Rechtsanwalt oder Ingenieur) müssen zusätzliche Angaben gemacht werden: die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist und die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind.
Quelle(n): MDStV §10(2) 6., TDG §6 6.
Hiermit ist nicht die Steuernummer gemeint, auch nicht die Umsatzssteuernummer! Die Umsatzsteueridentifikationsnummer muss extra beantragt werden und dient dem Handel in der EG. Sie beginnt mit DE.
Wer periodisch Text verbreitet oder Texte periodischer Druckerzeugnisse wiedergibt, muss einen inhaltlich Veranwortlichen benennen:
Quelle: MDStV §10(3)
Der oder die inhaltlich Verantwortlichen müssen ein paar Rahmenbedingungen genügen. (siehe Quelle)
Wenn mehrere Verantwortliche benannt werden, so ist klarzustellen, wer für welchen Bereich inhaltlich verantwortlich ist.
Wichtig: Die Angabe eines inhaltlich Verantwortlichen erfüllt nicht die Bedingung der Angabe eines Vertretungsberechtigten! (Urteil des OLG München vom 26.07.2001, Az. 29 U 3265/01)
Kommerzielle Kommunikation muss klar als solche gekennzeichnet werden. Dies betrifft aber nur bedingt das Impressum. Weiteres in den Gesetzen:
Quelle(n): MDStV §10(4), TDG §7
Laut Gesetz muss das Impressum "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein: Es sollte von jeder Seite mit maximal 2 Klicks erreichbar sein. Der Link sollte Impressum oder Kontakt heißen. Dies ergibt sich aus der aktuellen Rechtssprechung.
Wenn die Seite mit einem Textbrowser benutzbar ist, dann muss auch das Impressum mit diesem verfügbar sein. Ansonsten wären die Ansprüche "unmittelbar erreichbar" und "ständig verfügbar" verletzt. Entsprechendes gilt für JavaScript.
Beim Einsatz von Frames ist besondere Vorsicht geboten: Hier kann es passieren, dass der Besucher über eine Suchmaschine auf eine Inhaltsseite kommt, ohne dass das Frameset geladen wird. Auch in diesem Fall muss das Impressum "leicht erkennbar" sein, sonst ist es nicht "ständig verfügbar". Somit müsste eigentlich in jedem Frame ein Link auf das Impressum stehen.
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Der akademische Grad Diplom-Ingenieur wurde am 9. Februar 1990 von der Fakultät für Elektrotechnik der Ruhr-Universität Bochum (Nordrhein-Westfalen) verliehen.
Der akademische Grad Doktor-Ingenieur wurde am 12. Mai 1995 von der Fakultät für Elektrotechnik der Ruhr-Universität Bochum (Nordrhein-Westfalen) verliehen.
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Letzte Aktualisierung: 27.5.2006